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  Biosicherheit in Ihrem Schweinenbetrieb Druckversion   |   Änderungsdatum 21.09.2022

Was bedeutet „Biosicherheit“?

Die Biosicherheit umfasst alle Maßnahmen, die getroffen werden, um das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheitserregern auf ein Minimum zu reduzieren. Durch die Aufrechterhaltung eines guten Biosicherheitsniveaus kann die Gesundheit von Tieren und Betrieben gewahrt werden.

Im Falle von Schweinebetrieben mit einem geringen Biosicherheitsniveau besteht ein größeres Risiko der Einschleppung von allerlei Schweinekrankheiten, einschließlich der ASP. Tritt das Virus in einemSchweinebetrieb mit einem geringen Biosicherheitsniveau auf, kann es rasend schnell den gesamten Sektor befallen. Eine solide Biosicherheit ist daher im Interesse aller Schweinebetriebe.


Grundsätze zum Schutz Ihres Betriebs und der Betriebe Ihrer Kollegen und Kolleginnen

1. Isolation

Errichten Sie physische Barrieren und halten Sie diese instand. Das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten durch Menschen, Tiere oder Material wird auf diese Weise verringert. Eine richtig umgesetzteIsolation beugt Kontaminationen und Infektionen vor.

 



Wie?

Sichern Sie den Betrieb gegen Wildschweine*

Es gilt, jedweden Kontakt zwischen den Schweinen des Betriebs und Wildschweinen zu verhindern. Die Ställe und Infrastrukturen müssen dementsprechend ausgestattet sein. Daraus folgt, dass jeglicher Auslauf im Freien, zu dem die Schweine Zugang haben, von einem doppelten Zaun oder einer Art von Trennung aus harten Materialien umgeben sein muss. Die Futtersilos aller Betriebe (mit oder ohne Außenauslauf), die in Gebieten liegen, in denen Wildschweine zu Hause sind, müssen abgeschirmt/umzäunt sein.Darüber hinaus muss die Schädlingsbekämpfung wirksam sein.


Kontrollieren Sie strengstens die Ein-und Ausgänge des Personals und der Besucher innerhalb und außerhalb des Betriebs. Unnötige Besuche müssen so weit wie möglich vermieden werden. Der Betrieb muss so beschaffen sein, dass es erst nach Anmeldung beim Halter und nach dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Hygieneschleuse und dem Händewaschen möglich ist, zu den Ställen zu gelangen. Führen Sie auch fortlaufend ein Besuchsregister. In diesem Dokument müssen für jeden Besucher, der Zugang zu den Ställen hatte, sei es beruflich oder geschäftlich, die wichtigsten Angaben (Datum, Uhrzeit des Besuchs, Name und Grund des Besuchs) in chronologischer Reihenfolge festgehalten werden.


Hygieneschleuse
Jeder Betrieb muss über eine Hygieneschleuse verfügen. Es handelt sich dabei um eine Umkleide, die von den Ställen und dem Wohnbereich abgetrennt ist, die mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife sowie einem Fußbad zur Reinigung und Desinfektion der Schuhe versehen ist und in der saubere Stiefel und Overalls bereitstehen. In diesem Bereich können sich die Besucher und die mit der Versorgung der Tiere betrauten Personen umziehen, bevor sie die Ställe betreten.


Händewaschen und Arbeitskleidung
Alle Personen, einschließlich des Schweinehalters und des Personals, die die Ställe betreten, ziehen in der Hygieneschleuse vorab betriebseigene Stiefel und Kleidung oder Overalls an. Sie waschen sich die Hände und desinfizieren ihre Stiefel im Fußbad, bevor sie die Ställe betreten und nachdem sie diese verlassen haben.



2. Reinigung und Desinfektion

Achten Sie auf eine gute Grundhygiene. Durch sorgfältiges Reinigen sowie Desinfizieren werden alle Tiere des Betriebs - insbesondere die jüngsten und folglich anfälligsten Tiere - vor Krankheiten geschützt. Da die Reinigung und Desinfektion von maßgeblicher Bedeutung sind, wird in den Rechtsvorschriften ein besonderes Augenmerk auf diese beiden Arbeitsgänge gelegt. Dementsprechend muss jeder Betrieb beispielsweise über einen Vorrat an Desinfektionsmitteln (*) und einen Hochdruckreiniger verfügen.


Wie?

Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Material

Es empfiehlt sich, das gesamte Material sowie alle Fahrzeuge, die in einen Betrieb hineinkommen oder letzteren verlassen, sorgfältig zu reinigen, um jeglichen sichtbaren Schmutz zu entfernen, und sie anschließend zu desinfizieren, um noch vorhandene Krankheitserreger zu inaktivieren.

Der Verlade- und Entladeort für Schweine (aus harten Materialien bestehend) sowie der feste Standort zur Kadaverlagerung müssen gereinigt und desinfiziert werden können. Zur Abholung sollte es nicht notwendig sein, den Betrieb zu durchqueren. Im Anschluss an die Abholung muss stets gereinigt und desinfiziert werden.


Reinigung und Desinfektion der Ställe*
Sämtliche Ställe oder Stallabteile müssen mindestens einmal jährlich geleert, gereinigt und desinfiziert werden. Ein Stallabteil darf erst dann wiederbelegt werden, wenn letzteres nach durchgeführter Reinigung und Desinfektion vollständig trocken ist.


Verwenden Sie ein geeignetes Desinfektionsmittel*
Die Desinfektion ist nur dann wirksam, wenn der gesamte sichtbare Schmutz zuvor durch eine Reinigung entfernt wurde.Darüber hinaus ist es wichtig, die vorgeschriebene Konzentration sowie Einwirkzeit einzuhalten und das geeignete Desinfektionsmittel zu verwenden. Klicken Sie hier, um die Liste der zugelassenen Desinfektionsmittel einzusehen.


3. Fütterung

Verfüttern Sie weder Küchenabfälle noch andere Speisereste an Schweine*
Das Virus der ASP überlebt auch in unzureichend gekochtem Schweinefleisch. Folglich stellen Küchenabfälle und Speisereste eine potenzielle Kontaminationsquelle dar und dürfen daher nicht zur Schweinefütterung verwendet werden.



Prüfung der Biosicherhei*

Ab dem 1. Juni 2021 sind Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs verpflichtet, jedes Jahr eine Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung von meldepflichtigen Schweinekrankheiten von ihrem Betriebstierarzt vornehmen zu lassen. Auf Grundlage der im Rahmen dieser Risikobewertung gemachten Feststellungen erstellt der Betriebstierarzt in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs innerhalb von 30 Kalendertagen nach Durchführung der Risikobewertung einen Aktionsplan, um die Biosicherheit innerhalb des Betriebs zu verbessern. Ab dem 1. Juni 2021 haben Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs 4 Monate Zeit, um die erste Risikobewertung ausführen zu lassen. Das bedeutet im Rückschluss, dass die Risikobewertung in allen Schweinehaltungsbetrieben spätestens am 1. Oktober 2021 abgeschlossen sein muss.
Die entsprechende Evaluation wird in der Anwendung für die Betriebsgesundheitspläne der zugelassenen Vereinigungen DGZ und ARSIA zur Verfügung gestellt, um die Durchführung der Risikobewertung für den Betriebstierarzt benutzerfreundlich, praktisch und effizient zu gestalten. Diese Anwendung ist auf Computern, Tablets und Smartphones verfügbar. Die Gebrauchsanweisung für die Anwendung finden Sie auf der Website FarmFit.

Im Rahmen der Risikobewertung wird ein Unterschied zwischen Schweinehaltungsbetrieben mit 3 oder weniger Schweinen und jenen mit mehr als 3 Schweinen gemacht. Zählt der Betrieb mehr als 3 Schweine, beruht die Risikobewertung auf dem Tool „Biocheck“ der UGent, in welchem Fall dann eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Verpflichtungen hinzukommen. Bei Schweinehaltungsbetrieben mit 3 oder weniger Schweinen beschränkt sich die Risikobewertung auf die Fragen bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen.

- Alle Fragen für Betrieben mit mehr als 3 Schweinen (PDF)
- Alle Fragen für Betrieben mit 3 oder weniger Schweinen (PDF)


Werden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen festgestellt, muss zwingend ein Aktionspunkt hinzugefügt werden. Ist der Betriebstierarzt der Ansicht, dass bestimmte Verbesserungsmaßnahmen möglich sind, kann er ebenfalls Aktionspunkte anfügen.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Verpflichtungen für Schweinehaltungsbetriebe finden Sie in dem Rundschreiben mit Anweisungen für Betriebstierärzte bezüglich der Risikoanalyse in Schweinehaltungsbetrieben (PCCB/S2/1690164).



Gesetzgebung

Der K.E. vom 18.Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten schreibt verschiedene Biosicherheitsmaßnahmen vor. Außerdem sind am 19. Juni 2020 zusätzliche Maßnahmen, welche sowohl für den beruflichen Sektor als auch die Hobbyhalter weitreichende Auswirkungen haben, in Kraft getreten. Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften ist unter diesem Link abrufbar.

Für Betriebe, in denen höchstens drei Schweine zur Mast oder als Hausschweine gehalten werden, gelten lediglich die im obigen Text mit einem (*) gekennzeichneten Maßnahmen.



Ergänzende Informationen

Mehr Informationen zur Vorbeugung von Tierseuchen finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
- https://www.favv-afsca.be/santeanimale/prevention/
- https://www.favv-afsca.be/professionnels/publications/thematiques/biosecurite/

 
   
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