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Maßnahmen für die Schweinetransporteure Druckversion | Änderungsdatum
30.03.2020
Die folgenden Maßnahmen gelten für Verbringungen zu und aus betroffenen Drittländern sowie Verbringungen zu und aus jedweder Risikozone der ASP innerhalb der EU:
- Für Importe aus diesen Ländern/Zonen: Pflicht, die LKE innerhalb von 24 Stunden nach der Rückkehr des Fahrzeugs nach Belgien zu verständigen.
- Jeder Transporteur reinigt und desinfiziert sein Transportmittel, bevor er nach Belgien hineinfährt. Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer bestätigt. Die in Belgien ansässigen Transportunternehmer füllen dazu Teil 1 des Dokuments aus, dessen Muster sich in Anlage 2 des K.E. vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten befindet und das die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht. Für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer erfolgt dies anhand eines gleichwertigen Dokumentes. Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur vorgelegt.
- Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit demselben Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt:
- dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren. Er bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist,
- diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur kontrollieren lassen. Die LKE bestätigt eine günstige Kontrolle in Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden Dokument.
Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokumentes vollständig ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der LKE sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original dieses Dokuments 5 Jahre lang in seinem Transportregister aufbewahren.
Der Zugang zu jedem Ort oder Betrieb, wo Schweine gehalten werden, ist für alle Fahrzeuge, Personen und Materialien verboten, die binnen der 72 vorangegangenen Stunden entweder mit Schweinen oder Wildschweinen, die einer Risikozone entstammen, in Kontakt kamen oder sich an einem Ort oder in einem Betrieb befanden, der in einer Risikozone liegt und wo Schweine gehalten werden. |
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