|
Maßnahmen
in einer provisorischen infizierten Zone Druckversion | Änderungsdatum
21.01.2021
Diese Maßnahmen gelten zusätzlich zu den für die Schweinebestände in ganz Belgien vorgesehenen Maßnahmen.
Wenn eine infizierte Zone an in Belgien eingerichtet werden müsste, würden die folgenden Maßnahmen angewandt:
- Jeder, der ein oder mehrere Schweine besitzt, muss binnen 72 Stunden nach der Abgrenzung der Zone ein Verzeichnis mit allen Schweinearten, die zu seinem Bestand zählen, erstellen. Der Tierarzt des Betriebs vervollständigt dieses Verzeichnis mit seinen Feststellungen und Anmerkungen bezüglich der Biosicherheit in diesem Betrieb, datiert und unterzeichnet das Dokument. Der Halter sendet unverzüglich eine Kopie des unterzeichneten Verzeichnisses an die Lokale Kontrolleinheit der Agentur (LKE).
- Der gesamte Schweinebestand muss entweder innen oder so gehalten werden, dass die Schweine vollständig von Wildschweinen abgetrennt sind.
- Jeder Halter muss sein Möglichstes dafür tun, dass das Material, die Futtermittel sowie die Streu, die mit den Schweinen in Kontakt kommen könnten, nicht für Wildschweine zugänglich sind.
- Schweine dürfen den Betrieb weder verlassen noch dürfen Schweine in den Betrieb hineingebracht werden, es sei denn, dass eine Genehmigung vonseiten der LKE vorliegt und die vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden.
- Schweine, Samen, Embryos und Eizellen dürfen die infizierte Zone nicht verlassen, um in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht zu werden.
- Angemessene Desinfektionsmittel müssen an den Eingängen und Ausgängen der Ställe und des Betriebs platziert und genutzt werden.
|
|